Auf dieser Seite finden Sie Ratgeber zur Patientenverfügung und zum Erbrecht. Bitte wählen Sie einen Themenbereich.

Es kann passieren, dass Sie nach einem Unfall oder einer schweren Krankheit nicht mehr in der Lage sind, eigene Entscheidungen zu treffen. Mit einer Patientenverfügung stellen Sie sicher, dass Ihr Wille auch in diesem Fall Berücksichtigung findet.

Legen Sie in Ihrer Patientenverfügung selbst fest, welche medizinieren Maßnahmen durchgeführt oder unterlassen werden sollen. Mit diesen Entscheidungen entlasten Sie Ihre Angehörigen, die in dieser schwierigen Situation diese Entscheidungen für Sie nicht treffen müssen.

Da Sie durch Unfall oder Krankheit in jedem Alter in diese Situation geraten können, empfiehlt es sich, eine Patientenverfügung nicht erst im Alter zu verfassen.

Nach dem Tod eines Menschen erben die Angehörigen das Vermögen des Verstorbenen. Hat der Verstorbene zu Lebzeiten kein rechtsgültiges Testament oder einen Erbvertrag erstellen lassen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) klar geregelt.

Erbberechtigt ist zunächst der überlebende Ehepartner sowie Erben der ersten Ordnung.

  • Kinder, Enkel und Urenkel sind Erben erster Ordnung.
  • Eltern, Geschwister, Neffen oder Nichten sind Erben zweiter Ordnung.
  • Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins oder Cousinen sind Erben dritter Ordnung.
  • Urgroßeltern, Großonkel und Großtanten sind Erben vierter Ordnung.

Adoptivkinder sind dabei leiblichen Kindern gleichgestellt. Nichteheliche Kinder sind ehelichen Kinder gleichgestellt. Allerdings zählen Stiefkinder oder Pflegekinder nicht zu den gesetzlichen Erben. Es ist ratsam, sich bei Fragen zum Thema Erbrecht von einem Fachanwalt oder Notar beraten zu lassen.

Allgemeine Informationen finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz: Erben und Vererben